Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz: gesetzliche Grundlagen

Arbeitssicherheit

Ein funktionierendes Notfall- und Krisenmanagement ist aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Unternehmen erforderlich, denn der Arbeitgeber ist für die Einhaltung in seinem Betrieb verantwortlich. Einige dieser Vorschriften – welche grösstenteils für sämtliche Unternehmen, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, gelten – möchten wir euch in diesem Beitrag vorstellen. Zusätzlich existieren für gewisse Branchen weitere Auflagen, die sich den branchenspezifischen Gefahren widmen.

Richtlinien und Verordnungen mögen auf den ersten Blick von vielen Unternehmen als mühsam erachtet werden. Doch nebst der Tatsache, dass jeder Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mitarbeitenden wertschätzen sollte, ist es auch in seinem Interesse, Unfälle im Betrieb zu verhindern, um möglichen Imageschäden und Abwesenheiten der Mitarbeitenden vorzubeugen. Die Graphik der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) bietet eine Übersicht über die wichtigsten Rechtserlasse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Schweiz.

Arbeitssicherheit

     Quelle: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (2020)

Bundesgesetze verpflichten Arbeitgeber

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) verpflichten Arbeitgeber, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen sowie zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden zu treffen.

Verschiedene Verordnungen im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz

Aufbauend auf dem ArG existieren fünf Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArGV). Dabei ist vor allem die ArGV 3 interessant für das Notfall- und Krisenmanagement: Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz regelt die Massnahmen, die in Betrieben für den Gesundheitsschutz zu treffen sind. Nebst ergonomischen Arbeitsbedingungen und sicheren Arbeitsplatzverhältnissen – darunter fällt auch das zur Verfügung stellen von Hilfsmitteln für die Erste Hilfe – verpflichtet sich der Arbeitgeber, Arbeitnehmende ausreichend und angemessen über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes zu informieren.  

Analog den auf dem ArG aufbauenden Verordnungen zum Arbeitsgesetz wurde basierend auf dem UVG die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erlassen, welche diese Bereiche der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes abdeckt. Artikel 40 der VUV widmet sich spezifisch dem Thema Brandbekämpfung, wobei vorgeschrieben ist, dass Arbeitnehmer in angemessenen Zeitabständen über das Verhalten bei Bränden anzuleiten sind.

EKAS-Richtlinie 6508

Die EKAS-Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit fasst die wichtigsten Anforderungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammen und dient Unternehmen als Instrument für den Aufbau eines Sicherheitssystems. Die Richtlinie wird auch ASA-Richtlinie genannt, da die EKAS-Richtlinie die Erfordernisse über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) regelt. Das Sicherheitskonzept der EKAS umfasst dabei zehn Punkte und basiert auf einzelnen Artikeln aus dem UVG, der VUV, dem ArG und der ArGV3.

EKAS

Quelle: Buchs, E. (2019)

Brandschutzrichtlinie

Ergänzend zur VUV hat die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eine Brandschutzrichtlinie erlassen, welche in der ganzen Schweiz für alle Gebäude verbindlich ist. Eigentümer- und Nutzerschaft von Gebäuden werden verpflichtet, das Verhalten sowie die Alarmierung im Brandfall zu planen. Falls es die Situation erfordert, sind die Massnahmen schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen. Gemäss Richtlinie sind Massnahmen sicherzustellen, mit welchen die Rettungskräfte rasch alarmiert und eingesetzt werden können. Insbesondere in Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen sind für die Alarmierung von gefährdeten Personen sprachgesteuerte Informationssysteme einzubauen.

Die Richtlinie nimmt auch Bezug auf die Evakuationsplanung und schreibt vor, dass bei Gebäuden, in denen sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige Personen aufhalten, eine Evakuierung durch betriebseigenes Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen ist. Dabei gilt es, die folgenden Punkte bei der Evakuationsplanung zu beachten:

  • für eine geordnete Evakuierung ist instruiertes und gekennzeichnetes Personal erforderlich
  • Festlegen des Sammelplatzes für die evakuierten Personen
  • Nachkontrolle der evakuierten Zonen
  • Personenkontrolle und Betreuung am Sammelplatz
  • spezielle Hilfe für behinderte Personen

e-mergency® als Unterstützung für einen umfassenden Arbeitnehmerschutz

Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und einen umfassenden Arbeitnehmerschutz zu errichten und aufrechtzuerhalten, können verschiedene Mittel hinzugezogen werden, welche diesen Prozess optimieren. Der Einsatz einer digitalen Lösung für Notfall- und Krisenmanagement wie e-mergency® stellt den Unternehmen ein Tool zur Verfügung, welches an die betriebsspezifischen Bedürfnisse und die interne Notfall- und Krisenorganisation angepasst werden kann und dabei – bezugnehmend auf die Elemente des EKAS Sicherheitskonzepts – folgende Punkte unterstützt:

  • Sicherheitsorganisation: Der Einsatz von e-mergency® fordert die Verteilung von Rollen – es werden Krisenteammitglieder definiert und deren Funktion hinterlegt. Verantwortlichkeiten können in der App abgebildet werden. Besteht zudem die Notwendigkeit, eine Evakuation einzuleiten oder Betriebsnothelfende in einer Notfallsituation aufzubieten, bietet das Aufgebotsmodul die Möglichkeit, die Verantwortlichen direkt über die App aufzubieten.
  • Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung: Von Experten erarbeitete Good-Practice-Handlungsanweisungen zu 16 Notfallszenarien sind bereits in der App enthalten. Ergeben sich aus einer Risikoanalyse zusätzliche Gefährdungen, welche nicht standardmässig in der App abgebildet sind, können diese als weitere Szenarien erfasst und in der App dargestellt werden.
  • Notfallplanung: Die Notfall-App bietet Erst-Helfern ein Tool zur raschen Alarmierung – sowohl extern als auch intern – und fördert dank Schritt-für-Schritt-Anweisungen korrektes Vorgehen nach Eintritt eines Ereignisses sowie eine professionelle Ereigniskommunikation.
  • Information: Sicheres Handeln setzt Wissen voraus – dieses Wissen ist jederzeit und überall in der Notfall-App verfügbar. Dank klaren Handlungsanweisungen, Checklisten und der Möglichkeit, Sammelplatzkarten zu hinterlegen, sind die wichtigsten Informationen und Kontaktdaten immer für alle zugänglich.

Wichtig und deshalb auch gesetzlich vorgeschrieben ist auch, dass das Notfall- und Krisenmanagement regelmässig überprüft und an veränderte Situationen im Betrieb angepasst wird. Nur so kann die Resilienz von Organisationen nachhaltig positiv beeinflusst und somit gestärkt werden.

Anmerkung: Die Übersicht der gesetzlichen Grundlagen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und fokussiert sich auf die aktuelle Gesetzeslage in der Schweiz.

Verwendete Quellen:

  • Buchs, E. (2019). Gesetzliche Grundlagen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Welche Vorschriften gelten im Betrieb? Magazin Arbeitssicherheit Schweiz. Abgerufen von: https://www.arbeitssicherheitschweiz.ch/sites/arbeitssicherheit.ias/files/content/basic/innerfiles/gesetzliche_grundlagen_asgs.pdf
  • Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (2020). Rechtliche Grundlagen. Abgerufen von: https://www.ekas.ch/index-de.php?frameset=27
  • Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) vom 14. Dezember 2006 (EKAS-Richtlinie 6508)
  • Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (2017). Brandschutzrichtlinie. Bern: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.
  • Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (SR 822.113)
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