Gastbeitrag: Warum sich Schulen auf Krisen vorbereiten müssen

Warum sich Schulen auf Krisen vorbereiten müssen

Schulen sind rechtlich verpflichtet, für das Wohl ihrer Schülerinnen und Schüler zu sorgen. Deshalb müssen sie Krisen möglichst verhindern. Ansonsten drohen den Schulorganen personal-, haftungs- und strafrechtliche, den Behördenmitgliedern aber auch politische Konsequenzen. Der Umfang der Massnahmen ist rechtlich nicht klar definiert, zentral sind jedoch Krisenprävention, ein umfassendes Krisenkonzept und Krisensimulationen.

Dr. iur. Linus Cantieni

 


Gastbeitrag von Dr. iur. Linus Cantieni, Rechtsanwalt, CAS Notfall- und Krisenmanagement, Mitinhaber kompassus ag

 

Kaum ist ein Krisenereignis publik geworden, wird medial auf die Suche nach dem Schuldigen gegangen. Dabei geraten Behörden häufig in den Fokus und Fragen werden laut, ob sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Dies ist auch bei Krisen und Notfällen im Zusammenhang mit Schulen nicht anders. Vielen Verantwortlichen in Schulen ist dabei aber nicht bewusst, dass sie eine rechtliche Pflicht haben, sich auf mögliche Krisen vorzubereiten.

Die Obhuts- und Garantenpflicht der Schule

Das Zivilgesetzbuch überträgt den Eltern die Obhutspflicht über ihre Kinder (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig hält die Schweizer Bundesverfassung eine obligatorische Schulpflicht fest (Art. 62 Abs. 2 BV). Dies führt dazu, dass die Obhutspflicht der Eltern während dem Unterricht auf die Schule übertragen wird. Dadurch übernimmt die Schule eine Rolle, welche juristisch «Obhutsgarantenstellung» genannt wird. Eine solche Garantenstellung bringt spezielle Obhutspflichten mit sich.

Die Obhutspflicht der Schule beschränkt sich in erster Linie aber auf den Schutz von Leib und Leben. Sie beginnt, sobald die Schülerin oder der Schüler das Schulareal betritt, sofern dies nicht mehr als ca. 15 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts ist. Damit ist auch gesagt, dass der Schulweg nicht in der Verantwortung der Schule liegt. Die Obhutsgarantenstellung erstreckt sich nicht ausschliesslich auf die Unterrichtszeit, die Beaufsichtigung während den Pausen und auf dem Schulhof, sondern es fallen auch Anlässe ausserhalb des Stundenplans darunter wie z.B. mehrtägige Schulreisen oder Klassenlager.

Auch aufgrund des Strafrechts besteht für die Schulen eine «Pflicht zur Gefahrenabwehr». Im Unterlassungsfall hat dies folglich strafrechtliche Konsequenzen (Art. 11 Abs. 2 StGB).

Sorgfaltspflichtverletzung

Ob im Zusammenhang mit der Obhuts- und Garantenpflicht die Sorgfalt verletzt wurde, beurteilt das Bundesgericht nach den folgenden drei Kriterien:

  • War das Ereignis vorhersehbar?
  • War der Unfall vermeidbar oder hat man alles Zumutbare getan, damit sich eine Gefahr nicht verwirklicht?
  • Wurde ein unerlaubtes Risiko eingegangen oder hat sich die Lehrperson noch im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt? Je unwahrscheinlicher die Verwirklichung des Restrisikos ist, desto eher darf es in Kauf genommen werden.

Wichtig ist bei der Risikoabschätzung, dass die drei Kriterien gemeinsam zu prüfen sind. Hinzu kommt, dass die Konditionen, das Verhalten und die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden. Aufgrund ihrer Garantenstellung kann sich die Lehrperson allerdings nur beschränkt auf die Eigenverantwortung der Schülerinnen oder des Schülers berufen. Je älter und erfahrener diese jedoch sind, desto höhere Ansprüche dürfen an ihre Urteilsfähigkeit gestellt werden.

Pflicht zur Vorbereitung auf Krisensituationen

Der Staat überträgt also gestützt auf die verfassungsrechtliche Schulpflicht der Schule die Garantenstellung und die damit verbundene Schutzpflicht. Darunter fällt auch die Vorbereitung auf Notfall- und Krisensituationen, denn ohne eine solche Vorbereitung kann die Schule den Schülerinnen und Schülern keinen ausreichenden Schutz gewähren. Da weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung den Umfang der Schutzpflicht genauer konkretisieren, liegt diese im Ermessen der Schule. Dies birgt die Gefahr, im tatsächlichen Not- oder Krisenfall ungenügend vorbereitet zu sein.

Das Ziel muss sein, möglichst viele Notfall- und Krisensituationen mit entsprechenden Vorbereitungsmassnahmen abzudecken. Doch auf welche Krisen muss sich die Schule vorbereiten? Immerhin lässt sich festhalten, dass das vom Bundesgericht festgelegte Kriterium der Zumutbarkeit hier als Richtschnur gilt: Die Schule muss alle ihr zumutbaren Vorbereitungsmassnahmen treffen.

Es geht also einerseits darum präventiv Massnahmen zu treffen, um Krisen möglichst zu verhindern. Dazu gehört insbesondere, problematische Entwicklungen und Konflikte frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Weiter sind darüber hinaus Vorbereitungen für den Fall einer auftretenden Krise zu treffen, mithin ein Krisenkonzept zu erstellen. Um zu einem geordneten Schulbetrieb zurückkehren zu können, ist ferner auch eine Nachbearbeitung notwendig, eine Krise ist ja nicht beendet, wenn das unmittelbare Krisenereignis vorüber ist. Schliesslich muss die Krise genutzt werden, um für die Zukunft zu lernen und allenfalls Verbesserungen einzuleiten. Besonders wichtig ist auch, dass der Ernstfall regelmässig geübt und simuliert wird. So können die Vorgaben des Krisenkonzeptes verinnerlicht werden, die Abläufe stetig verbessert und reflektiert werden. Dies nicht zu tun, ist übrigens eines der grössten Risiken des Krisenmanagements!

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